Einkaufsbedingungen der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH
1. Abschluss und Inhalt des Vertrags
1.1 Für alle Bestellungen (Lieferungen und Leistungen) der wvgw mbH (im Folgenden „Auftraggeber“) gelten die in den Bestellungen genannten Bedingungen sowie die nachstehenden Einkaufsbedingungen.
1.2 Bedingungen des Auftragnehmers in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers die Lieferung oder Leistung ohne Widerspruch entgegennimmt.
1.3 Diese Bedingungen werden vom Auftragnehmer mit der Annahme der Bestellung, spätestens aber mit der ersten Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber für die Dauer der Geschäftsver¬bindung anerkannt.
2. Anfragen, Angebote, Bestellungen
2.1 Angebote müssen sich bezüglich Menge und Beschaffenheit an die Anfrage des Auftraggebers halten. Im Fall von Abweichungen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen. Angebote haben kostenlos zu erfolgen.
2.2 Nur schriftliche Bestellungen sind verbindlich. Mündliche (telefonische) oder durch Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312 b II BGB getätigte Bestellungen oder Vereinbarungen werden nur durch schriftliche Bestätigung des Auftraggebers verbindlich.
2.3 Vergütungen oder Entschädigung für Besuche werden nicht gewährt.
3. Auftragsbestätigung, Lieferabruf
3.1 Jede Bestellung ist sofort unter Angabe der verbindlichen Lieferzeit, des Preises, der Bestellnummer und des Bestelldatums vom Auftragnehmer zu bestätigen.
3.2 Besteht eine ständige Geschäftsverbindung und will der Auftragnehmer den gegebenen Auftrag ablehnen, so hat er dies unverzüglich zu erklären, sonst gilt die Bestellung als angenommen.
3.3 In sonstigen Fällen behält sich der Auftraggeber vor, Bestellungen zurückzuziehen, falls sie nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Datum des Bestellschreibens schriftlich bestätigt wurden.
3.4 Lieferabrufe des Auftraggebers werden, sofern nichts Besonderes vereinbart ist, verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht unverzüglich widerspricht.
4. Auftragsänderungen
4.1 Der Auftraggeber kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer nach der Bestellung Änderungen des Vertragsgegenstandes in Ausführung und Menge verlangen. Dabei sind Auswirkungen auf Liefertermine und evtl. Mehr- und Minderkosten angemessen und einvernehmlich zu regeln.
4.2 Preiserhöhungen und Lieferzeitverlängerungen werden nur anerkannt, wenn mit der Änderung tatsächlich und nachgewiesen Mehrkosten oder Lieferzeitverlängerungen verbunden sind und wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich nach der Auftragsänderung hierüber schriftlich verständigt hat.
5. Preise, Rechnung, Zahlung, Abtretung
5.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie umfassen sämtliche mit der Durchführung des Auftrags verbundenen Aufwendungen. Zu den vereinbarten Preisen ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist.
5.2 Kosten für Angebote, Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten können nur berechnet werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Rechnungen sind für jeden Auftrag gesondert an den Auftraggeber zu übersenden. Sie dürfen niemals einer Lieferung beigepackt werden. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Bestellnummer, -zeichen und des Liefer- und Leistungszeitraumes auszustellen.
5.3 Eine Rückdatierung der Rechnung ist nicht zulässig.
5.4 Entsprechend § 14 UstG sind Rechnungen per E-Mail (ausschließlich im PDF-Format) an einkaufsrechnungen@wvgw.de zu versenden. Pro E-Mail darf nur eine nicht verschlüsselte und nicht passwortgeschützte Rechnung enthalten sein. Zusätzliche E-Mail-Anhänge einer Rechnung müssen das Wort „Anlage“ enthalten.
5.5 Zahlung erfolgt nach Waren- und Rechnungseingang nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen in dem der Fälligkeit folgenden nächsten Zahllauf. Die Zahlung erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto. Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem Eingang einer ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung (Datum des Eingangsstempels). Rechnungen, die Mängel oder Fehler aufweisen, begründen keine Fälligkeit und können vom Auftraggeber jederzeit zurückgesandt werden. In letzterem Fall begründet sich die Fälligkeit erst mit dem Eingang der richtig gestellten Rechnung.
5.6 Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen begründeter Gegenansprüche aus derselben Lieferung oder wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen geltend machen.
6. Lieferzeit, Lieferverzug
6.1 Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich einzuhalten. Er gilt als eingehalten, wenn die Lieferung oder Leistung zum vereinbarten Termin beim Auftraggeber oder am besonders vereinbarten Liefer- / Leistungsort zur Verfügung steht. Nach vereinbartem Terminplan sind ohne besondere Aufforderung vor allem auch Korrekturabzüge, Andrucke, Vorausexemplare usw. zur Verfügung zu stellen.
6.2 Wenn die Lieferung / Leistung zum vereinbarten Termin ganz oder teilweise nicht erfolgt, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, kann diese gefordert werden.
6.3 Der genannten Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Liefertermin »fix« vereinbart ist oder wenn der Auftragnehmer erklärt, auch innerhalb der Nachfrist nicht liefern / leisten zu können. Das genannte Rücktrittsrecht gilt unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die Nichteinhaltung der Lieferfrist zu vertreten hat, also z. B. im Fall der Nichtlieferung auf Grund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung usw.
6.4 Wenn der Auftragnehmer Schwierigkeiten bezüglich der rechtzeitigen Lieferung / Leistung voraussieht, so muss er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich unter Angabe des möglichen Liefer- / Leistungstermins benachrichtigen. Im Fall der Zustimmung des Auftraggebers zu diesem neuen Liefertermin, die schriftlich erfolgen muss, bleiben Schadenersatzansprüche wegen der verspäteten Lieferung / Leistung unberührt.
7. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Abnahme
7.1 Lieferungen, auch durch Spediteure, haben grundsätzlich für den Auftraggeber kostenfrei auf Gefahr des Auftragnehmers zum Auftraggeber bzw. zum vereinbarten Auslieferungsort zu erfolgen. Dies gilt auch für die Verpackung der Lieferungen und für die Rücksendung von Leergut, sofern dessen Rückgabe vereinbart ist. Die Anlieferung hat in den in der Bestellung angegebenen Verpackungsmitteln zu erfolgen.
7.2 Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Die Einschaltung von Dritten zur Erfüllung der Lieferung oder Leistung bedarf immer der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers.
7.3 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der mindestens Angaben zum Lieferdatum, zur Liefermenge und ggf. Angaben zum Lieferanten enthält, sofern dieser nicht mit dem Auftragnehmer identisch ist.
7.4 Erfolgt eine Lieferung direkt an Kunden (Direktlieferung) des Auftraggebers ist ein Lieferschein des Auftraggebers oder ein neutraler Lieferschein zu verwenden.
7.5 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse verlängern, soweit sie schwerwiegend und vom Auftraggeber nicht verschuldet sind, die Frist zur Abnahme entsprechend. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über solche Ereignisse unverzüglich zu unterrichten. Sind die Abnahmehindernisse nicht nur vorübergehend, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden können.
7.6 Sollten Transportkosten oder sonstige zusätzliche Kosten für die Lieferung der Ware anfallen, so sind diese vom Auftraggeber nur insoweit zu tragen, als diese zuvor ausdrücklich und in schriftlicher Form seitens des Auftragsnehmers angekündigt und seitens des Auftraggebers bestätigt wurden.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Auftraggeber erkennt nur einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers an bei ihm lagernden Waren des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber nicht bereits Eigentümer dieser Waren durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung gemäß Z. 9 dieser Bedingungen ist.
8.2 Ausgeschlossen ist auch die Abtretung der Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung dieser Waren an den Auftragnehmer (so genannter verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt).
9. Beistellung von Material, Unterlagen und Daten durch den Auftraggeber, Untersuchung, Eigentum, Versicherungen
9.1 Das vom Auftraggeber beigestellte Material, Unterlagen usw. hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Eingang auf Mängel und Verarbeitungsfähigkeit zu prüfen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf erkennbare Mängel und Verarbeitungsprobleme unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Versteckte Mängel und Verarbeitungsprobleme sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Belege für die Mangelhaftigkeit sind vom Auftragnehmer als Beweismittel anzufertigen bzw. zu sichern und dem Auftraggeber unentgeltlich auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Erweist sich die Mängelrüge als unbegründet und verzögert sich dadurch die Ausführung des Auftrags, so haftet der Auftragnehmer für den eingetretenen Verzögerungsschaden.
9.2 Die im Auftrag des Auftraggebers vom Auftragnehmer hergestellten oder ihm zur Ausführung des Auftrags übergebenen Materialien und Unterlagen (Roh- und Andrucke, Halbfabrikate, Entwürfe, Lithos, Klischees, Filme, Datenträger, Platten usw.) verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Dies gilt auch im Fall der Verarbeitung der Materialien usw., die immer für den Auftraggeber als Hersteller erfolgt (§ 950 BGB). Der Auftragnehmer verwahrt die Materialien usw. kostenlos für den Auftraggeber. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Materialien usw. steht dem Auftraggeber ein Miteigentum im Verhältnis des Werts seiner Waren und Leistungen im Verhältnis zum Wert der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
9.3 Material, Unterlagen usw. des Auftraggebers sowie die hieraus hergestellten Halb- und Fertigerzeugnisse hat der Auftragnehmer getrennt zu lagern und als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen. Kosten für Lagerung, Pflege und Instandhaltung trägt der Auftragnehmer, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss etwas anderes vereinbart worden ist. Einlagerung bei Dritten ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
9.4 Die dem Auftragnehmer überlassenen Materialien, Unterlagen und Daten sind streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß und nur für Aufträge des Auftraggebers verwendet und Dritten nicht zugängig gemacht werden. Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Materialien, Unterlagen usw. unverzüglich und kostenlos herauszugeben.
9.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Vorlagen, Rohstoffe, Druck-, Datenträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse usw. ohne besondere Vergütung zwei Jahre über den Auslieferungstermin hinaus zu verwahren, sofern dies für ihn zumutbar ist. Auch nach Ablauf der Frist oder bei Unzumutbarkeit dürfen diese Gegenstände nicht ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vernichtet bzw. gelöscht werden. Gespeicherte Daten sind vom Auftragnehmer zu sichern und zu pflegen. Ihre Wiederverwendbarkeit muss auch im Fall eines Systemwechsels des Auftragnehmers gewährleistet sein.
10. Prüfung, Freigabe von Zwischenprodukten, Mustern usw., Abstimmungspflicht
10.1 Vor- und Zwischenerzeugnisse (z. B. Korrekturabzüge, Muster) hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm vom Auftragnehmer erstmals zur Korrektur überlassenen Vor- und Zwischenerzeugnisse zu prüfen und je nachdem mit oder ohne Änderungen freizugeben. Im Folgenden bis zur Druckfreigabe hat der Auftraggeber nur noch die jeweils auf seine Weisung ausgeführten Korrekturen zu prüfen. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Nach Ausführung und Prüfung der jeweiligen Korrekturen bzw. nach Druckfreigabe entstandene und erkennbar gewordene Fehler gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
10.2 Ist Vertragsgegenstand »Buchbindung«, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber immer kostenlos ein Genehmigungsmuster zur Prüfung zu überlassen. Die Ausführung des Auftrags darf erst nach erklärter Freigabe durch den Auftraggeber erfolgen.
10.3 Bei technischen Abstimmungsproblemen (z. B. zwischen Papier, Satz, Druck und Bindung) hat sich der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten mit dem Auftraggeber und den evtl. weiteren Zulieferern des Auftraggebers abzustimmen.
11. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung, Nebenpflichten, Verjährung
11.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften für die vereinbarte Ausführung, die Qualität, die Farbgebung, die Menge und die zugesicherten Eigenschaften des Vertragsgegenstandes.
11.2 Qualitäts- und Mengenprüfungen der Endprodukte im Wareneingang des Auftraggebers erfolgen grundsätzlich nach Stichprobenverfahren beim Auftraggeber. Hierbei festgestellte sowie offensichtliche Mängel oder Falschlieferungen gelten als offene Mängel und müssen vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung an den Auftragnehmer gemeldet werden.
11.3 Für die Mängelrüge sind die bei der Wareneingangsprüfung festgestellten unzulässigen Abweichungen von den vereinbarten Bestelldaten maßgebend. Diese sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrer Feststellung dem Auftragnehmer zu melden. Bei der Wareneingangsprüfung nicht gefundene Mängel gelten als verdeckte Mängel.
11.4 Die Gewährleistungsfrist endet mit Ablauf von zwei Jahren seit Anlieferung bzw. bei Leistungen seit Abnahme, es sei denn, dass Arglist des Auftragnehmers vorliegt. Bei Mängelrügen verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne.
11.5 Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verzichtet der Auftragnehmer auf die Dauer von 12 Monaten ab Ablauf der Gewährleistungsfrist auf die Einrede der Verjährung.
11.6 Mangelhafte Lieferungen / Leistungen berechtigen den Auftraggeber, auch wenn die Prüfung sich auf Stichproben beschränkt hat, nach Wahl des Auftraggebers entweder vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises, kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung einschließlich Aufwendungsersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber steht das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung erst zu, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb angemessener Frist kostenlos nachgebessert oder Ersatz geliefert hat.
11.7 Der Auftraggeber kann auch Schadenersatz verlangen im Fall des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und im Übrigen bei Verschulden des Auftragnehmers. Dies gilt auch im Fall der Verletzung von Nebenpflichten durch den Auftragnehmer. Für die Verjährung vertraglicher Schadenersatzansprüche gilt die in Z. 11.4 dieser Bedingungen genannte Frist entsprechend, sofern gesetzlich keine längere Verjährungsfrist gilt. Die Haftung des Auftragnehmers aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) bleibt unberührt.
11.8 Wenn der Auftragnehmer die vom Auftraggeber verlangte Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist erfüllt, ist der Auftraggeber berechtigt, die Nachbesserung oder Ersatzbeschaffung in ihm geeignet erscheinender Weise auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder Dritten zu übertragen. Kosten für Rücksendungen der vom Auftraggeber durch Stichprobenprüfungen als mangelhaft festgestellten Lieferungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
12. Rücktrittsrecht bei mangelhaften oder verspätet angelieferten Erstmustern, Proben usw.
12.1. Bei nicht termingerechter Vorlage oder bei Mängeln der Muster, Proben usw. ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, nach seiner Wahl vom gesamten Vertrag zurückzutreten oder bei Verschulden des Auftragnehmers Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
13. Mehr- und Mindermengen
13.1 Liefert der Auftragnehmer mehr als die vorab vertraglich vereinbarte Liefermenge, so trägt der Auftraggeber die zusätzlichen Kosten nur für eine Mehrmenge von 5 %. Darüber hinaus gelieferte Mehrmengen werden dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt.
13.2 Unterschreitet die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Menge die vorab vertraglich vereinbarte Menge, so ist der Kaufpreis dementsprechend zu mindern, jedoch nur sofern die gelieferte Menge 5 % der vereinbarten Menge nicht unterschreitet. Bei darüberhinausgehenden Mindermengenlieferungen behält sich der Auftraggeber sein Recht zur Forderung der Nacherfüllung seitens des Auftragsnehmers gem. § 439 BGB vor.
13.3 Z. 13.1 und 13.2 gelten jedoch nur, insofern vorher nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
14. Vertraulichkeit
14.1 Der Auftragnehmer wird die ihm vom Auftraggeber überlassenen geheimhaltungsbedürftigen Informationen geheim halten, Dritten (auch Unterdienstleistern) nicht ohne schriftliche Zustimmung zugänglich machen und nicht für andere als die vom Auftraggeber bestimmten Zwecke verwenden. Geheimhaltungsbedürftig sind die Informationen, wenn sie nicht offenkundig oder allgemein bekannt sind. Hierzu zählen insbesondere Adressdaten.
Die gesetzlichen Regelungen zum Geheimnisschutzgesetz bleiben unberührt.
14.2 Der Auftragnehmer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber werben.
14.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der vertraglichen Zusammenarbeit.
14.4 Der Auftragnehmer hält die geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), in Bezug auf die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten ein.
14.5 Ferner sichert der Auftragnehmer zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO).
14.6 Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.
14.7 Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Ziffer 14.5 soll auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Auftraggeber bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen, die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen und die Vorgaben des Art. 28 Abs. 3 S. 2 DSGVO festgelegt sind.
14.8 Personenbezogene Daten dürfen nur soweit und solange erhoben, verarbeitet und gespeichert werden, wie dies für den Zweck der Datenverarbeitung zwingend erforderlich ist, es sei denn, es bestehen gesetzliche Vorschriften, die eine umfangreichere Verarbeitung bzw. längere Speicherung vorschreiben.“
15. Gesetzliche Bestimmungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung aller EU-Richtlinien und sonstiger in der BRD geltenden Gesetze zur Produktsicherheit. Lieferungen haben ausschließlich EU-konform zu erfolgen. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer ausdrücklich dazu, die entsprechenden, durch Gesetze sowie EU-Richtlinien bestimmten Kennzeichnungspflichten für gelieferte Ware einzuhalten.
16. Nachhaltigkeit
16.1 Der Auftraggeber unterhält ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach
EMAS (= Eco Management and Audit Scheme). Der Auftraggeber hat sich dazu verpflichtet, einen wirksamen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten und ressourcenschonend zu handeln. Es sind dabei alle Bereiche umfasst, in denen der Auftraggeber und seine Mitarbeiterschaft sich konkrete Umweltziele setzen können.
16.2 Bei der Beschaffung von Waren und Leistungen und somit im Anwendungsbereich dieser Einkaufsbedingungen berücksichtigt der Auftraggeber den Preis, die Wirtschaftlichkeit, die Umweltverträglichkeit und die Energieeffizienz von Produkten und Dienstleistungen.
16.3 Die Auftragnehmer werden aufgefordert, den Auftraggeber bei der Erreichung seiner Ziele und bei seinem Engagement zu unterstützen. Die Auftragnehmer sollen ökologische, ökonomische und soziale Standards einhalten.
16.4 Die Auftragnehmer verpflichten sich, die Energie- und Umweltschutzgesetze und Vorschriften einzuhalten.
16.5 Der Auftraggeber führt regelmäßig Anfragen bei den Auftragnehmern zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit durch. Die Auftragnehmer verpflichten sich zur Selbstauskunft.
16.6 Es gelten die Beschaffungsrichtlinien des Auftraggebers.
16.7 Weitere Informationen zu der Nachhaltigkeitsstrategie und Umweltpolitik des Auftraggebers finden sich unter wvgw.de/nachhaltigkeit/
17. Rechtswirksamkeit, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
17.1 Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz des Auftraggebers oder der vom Auftraggeber bestimmte Ort.
17.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung der UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
17.3 Als Gerichtsstand wird, sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, der Sitz des Auftragfgebers vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
17.4 Diese Einkaufsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich. Anstelle einer unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Regelung.
Stand dieser Einkaufsbedingungen: Januar 2023
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